Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entsteht könnte;
4. die Aufstellung von:
a) Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW,
b) Heizkesseln, die nicht an eine über Dach geführte Abgasanlage angeschlossen sind,
c) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW,
d) Blockheizkraftwerken, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen;
5. die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;
6. die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus ausgenommen im Fall des § 12a Abs. 1 jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland-Kleingarten sowie die Erhöhung des Bezugsniveaus gemäß § 67 Abs. 3 auf einem Grundstück im Bauland;
7. die Aufstellung von Windkraftanlagen, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken;
8. der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach § 6 verletzte werden könnten.
9. die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten.

Formulare:

Bauansuchen
Anzeige für Baubeginn
Bestätigung Bauführer
Fertigstellungsanzeige Baubewilligung

Anzeigepflichtigen Vorhaben:
Der Anzeige sind zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. 

Mit der Ausführung der Arbeiten darf erst 8 Wochen nach Erstattung der Bauanzeige begonnen werden, sofern die Baubehörde nicht:
 + die Vorlage weiterer Unterlagen fordert
 + die notwendige Einholung eines Gutachtens mitteilt
 + oder die Ausführung des Vorhabens bescheidmäßig untersagt.

Der Baubeginn und die Fertigstellung des Bauvorhabens sind der Baubehörde anzuzeigen. 

Formulare für Bauanzeige:
Bauanzeige
Anzeige Baubeginn für Bauanzeigen
Fertigstellungsanzeige für Bauanzeigen