Weihnachtsunterstützung

RICHTLINIEN für die Auszahlung einer WEIHNACHTSUNTERSTÜTZUNG

Der Sozialausschuß der Marktgemeinde Hohenberg hat in der Sitzung am 14.10.1996 folgende Richtlinien für die Gewährung einer Weihnachtsunterstützung beschlossen.

Für Ansuchen um Gewährung einer Weihnachtsunterstützung müssen folgende Voraussetzungen zutreffen:

1. Am Stichtag 1.11. jeden Jahres muß der Hauptwohnsitz in Hohenberg sein.

2. Pensionisten mit einem Einkommen unter dem Richtsatz für die Gewährung der Ausgleichszulage. Ausnahmen: Wird nicht gewährt wenn zusätzlich Pflegegeld bezogen wird, das nicht sinngemäß verwendet wird (Nachweis über sinngemäße Verwendung ist vorzulegen, z.B. Heimhilfe, Essen auf Rädern, Nachbarschaftshilfe etc.)

3. Sozialhilfeempfänger.

4. Einkommensschwache Personen, deren gesamtes Einkommen unter dem Richtsatz für Ausgleichszulagenbezieher liegt.

5. Nachweise für Ausgleichszulagenbezieher Pensionsbescheid aus dem laufenden Kalenderjahr wo die Gewährung der Ausgleichszulage ersichtlich ist. Nachweis der Sozialhilfe Vorlage des letzten Bescheides über die Zuerkennung der Sozialhilfe Nachweise für einkommensschwache Personen Alle Nachweis über die gesamten Familieneinkommen (z.B. Notstandshilfeunterstützung, Alimentatsionszahlungen, Familienbeihilfe etc.)

6. Zum Einkommen zählen auch alle gewährten Beihilfen wie z.B. Familienbeihilfe, Mietzinsbeihilfe, Pflegegeld etc.

7. Die aktuellen Richtsätze nach dem ASVG sind im Gemeindeamt Hohenberg zu erfragen.

8. Anträge um Gewährung einer Weihnachtsunterstützung müssen jährlich in der Zeit vom 16. bis 30. Nov. unter Vorlage aller Einkommensnachweise beim Gemeindeamt, bei Fr. Berch eingebracht werden.

9. Aufgrund der eingebrachten Ansuchen entscheidet über die Gewährung und über die Höhe der Weihnachtsunterstützung der Sozialausschuß.

10. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Unterstützung, und kann individuell vom Sozialausschuß festgelegt werden.

Zuständig