Wohnbauförderung

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Hohenberg hat in der Sitzung am 15. Juni 2000 zur Erlangung einer Wohnbauförderung folgende Verordnung beschlossen:

VERORDNUNG

I. Die Marktgemeinde Hohenberg fördert nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel

a) den Neubau von Einfamilienhäuser

b) den Zu- und Umbau, wenn dadurch eine neue Wohnung geschaffen wird.

II. Über Antrag und nach Beschluss des Gemeinderates wird die Schaffung einer Wohnung gefördert:

a) wenn eine Förderung des Landes NÖ vorliegt (NÖ Wohnungsförderungsgesetz) (Richtlinien bezügl.Größe lt.WBF)

b) wenn das geförderte Bauvorhaben nach Fertigstellung als Hauptwohnsitz verwendet wird

c) wenn das Bauvorhaben bereits bis zur Kellerdecke errichtet ist bzw. der Umbau bereits begonnen wurde.

d) wenn das Familieneinkommen (Netto) unter der Höchstbeitragsgrundlage für die Pensionsversicherung (ASVG) liegt. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch, die Vergabe liegt allein im Ermessen des Gemeinderates.

III. Die Förderung besteht aus einem jährlichen Zinsenzuschuß.in Höhe von € 218,- mit einer Laufzeit von 5 Jahren. Als Nachweis ist eine Kopie des Darlehensvertrages vorzulegen.

IV Der Zinsenzuschuß ist in voller Höhe zur Rückzahlung fällig:

a) wenn die Wohnung nicht als Hauptwohnsitz Verwendung findet,

b) wenn das Vorhaben nicht oder nicht plangemäß ausgeführt wurde, bzw.widmungswidrig verwendet wird.

c) wenn das geförderte Wohnhaus verkauft wird.

d) wenn über die Liegenschaft mit Wohnhaus die Exekution mittels Zwangsversteigerung eingeleitet wird.

e) wenn über den Förderungswerber der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wird.

f) wenn der Förderungswerber innerhalb eines Jahres nach erstmaliger Auszahlung des Förderungsbetrages keinen entsprechenden Baufortschritt nachweisen kann.

V. Ansuchen um Gewährung eines Zinsenzuschusses sind schriftlich mittels Formblatt im Gemeindeamt einzubringen. Die Vergabe der Förderungsmittel erfolgt einmal jährlich. Die bisherige Verordnung vom 15.9.1983 wird aufgehoben.